Die ersten drei Beiträge erreichen Siendurch herunterscrollen.
Ab dem vierten Beitrag klicken Sie bitte.
1. Gebhard Siefken / Bezahlung der Kirchenstühle / Aurich-Oldendorf
- Thematik Kirchenstühle - Erläuteung von Gebhard Siefken
- Kirchenstühle, Kopien von Original Seitem 1. 2. 3.
- Übersetzung
1. a Kirchenstuhlverkauf an Päbe Focken Albers Duis am 18.05.1885
in Aurich Oldendorf.
2. Soeke Hans Oltmanns Schoon / Lüettje Soek /
Vorfahren
3. Geschichte des
Hauses in Westgroßefehn, Schrahörnstraße 41 (Kapitänshaus)
Zusammengestellt von Gebhard Siefken, „Geschichtswerkstatt / Fehnmuseum Eiland“
Das Haus hat eine bewegte Geschichte. Es tauchen auch bekannte Namen auf.
4. Kaufvertrag für ein Pferd von 1883 (Von Aurich-Oldendorf nach Warsingsfehn)
Fehnmuseum Eiland, Westgroßefehn Nov. 2022
Bearbeiter: Gebhard Siefken, Aurich
Hier das Originaldokument:
Und hier die Übersetzung
Fehnmuseum Eiland, Westgroßefehn Nov. 2022
Bearbeiter: Gebhard Siefken, Aurich
Kaufcontract
Zwischen den zu Warsingsfehn
Und den Gastwirth H. A. Duis zu Aurich-Oldendorf.
Ich der unterzeichnenter Börchert Weerts Görtemaker zu Warsings=
Fehn habe von dem H. A. Duis zu Aurich-Oldendorf, ein
Pferd gekauft (eine gelbe Stute mit Abzeichen vor dem
Kopfe, alt 24 – 25 Jahre) und zwar zu einem Preise
Wie ich nach Beliebn zahlen kann. Und habe folgende
Bestimmungen zu übernehmen.
1. Verpflichte ich mich daß obengenannte Pferd gut zu
füttern, und nicht quälen für Dinge, die es nicht ver=
richten kann.
2. Sollte ich das obegenannte Pferd überdrüßig werden
d. h. nicht länger halten zu wollen, so kann ich dasselbe
an nimanden verkaufen, vielmehr muß ich es todt
stechen lassen oder durch Aderlassen zu Tode machen,
und es dann mit Haut und Haaren so tief begraben
daß keine hunde das Grab offen machen können.
will ich es nicht todt machen lassen, sodann habe ich erst
den Verkäufer Harm A. Duis zu Aurich-Oldendorf zu
benachrichtigen, und kann dann der Verkäufer es ohne
Kosten wider in Empfang nehmen.
3. Sollte daß Pferd eher sterben denn ich der unterzeichnenter
so dann muß ich es nach Bedingung begraben.
Sollte ich aber vor dem Pferde mit dem Tode abgehen
so dann haben meine Erben, das oben erwähnte Pferd
wieder dem H. A. Duis zu Aurich-Oldendorf als Erb=
stück von mir zurückzustellen, und zwar ohne Kosten.
So geschehen und genehmigt zu
Warsingsfehn am 17. Novem. 1883
Börchert Weers Görtmaker
Poppo Albertus Duis als Zeuge
1. Kirchenstühle
Einführung in die Thematik
Die Sitzplätze in der Kirche waren durchgängig verkauft. Dieser sogenannte Kauf beinhaltete nicht, daß der Kirchenstuhl in das Eigentum des Käufers überging, sondern es wurde nur das Anrecht auf einen bestimmten Sitzplatz in der Kirche gekauft. Diese Sitzplätze konnten auch weiterverkauft, vererbt werden oder gehörten fest zu einem Heerd (Heerd=Bauernhof mit besonderen Rechten), wie aus anderen Urkunden hervorgeht.
Wie etwa bei d