Geschichtliche Beiträge von Gebhard Siefken.

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1. Gebhard Siefken / Bezahlung der Kirchenstühle / Aurich-Oldendorf

     -   Thematik Kirchenstühle - Erläuteung von Gebhard Siefken

     -   Kirchenstühle, Kopien von Original Seitem 1.  2. 3.

     -   Übersetzung

1. a   Kirchenstuhlverkauf an Päbe Focken Albers Duis am 18.05.1885
          in Aurich Oldendorf.

 


2. Soeke Hans Oltmanns Schoon / Lüettje Soek /
     Vorfahren


3.  Geschichte des Hauses in Westgroßefehn,  Schrahörnstraße 41  (Kapitänshaus)

 Zusammengestellt von Gebhard Siefken, „Geschichtswerkstatt / Fehnmuseum Eiland“

 

Das Haus hat eine bewegte Geschichte. Es tauchen auch bekannte Namen auf.


4. Kaufvertrag für ein Pferd von 1883 (Von Aurich-Oldendorf nach Warsingsfehn)

Fehnmuseum Eiland, Westgroßefehn Nov. 2022

Bearbeiter: Gebhard Siefken, Aurich

 

Hier das Originaldokument:

Und hier die Übersetzung

 

Fehnmuseum Eiland, Westgroßefehn Nov. 2022

 

Bearbeiter: Gebhard Siefken, Aurich

 

 

 

Kaufcontract

 

 

 

Zwischen den zu Warsingsfehn

 

Und den Gastwirth H. A. Duis zu Aurich-Oldendorf.

 

 

 

Ich der unterzeichnenter Börchert Weerts Görtemaker zu Warsings=

 

Fehn habe von dem H. A. Duis zu Aurich-Oldendorf, ein

 

Pferd gekauft (eine gelbe Stute mit Abzeichen vor dem

 

Kopfe, alt 24 – 25 Jahre) und zwar zu einem Preise

 

Wie ich nach Beliebn zahlen kann. Und habe folgende

 

Bestimmungen zu übernehmen.

 

 

 

1. Verpflichte ich mich daß obengenannte Pferd gut zu

 

füttern, und nicht quälen für Dinge, die es nicht ver=

 

richten kann.

 

 

 

2. Sollte ich das obegenannte Pferd überdrüßig werden

 

d. h. nicht länger halten zu wollen, so kann ich dasselbe

 

an nimanden verkaufen, vielmehr muß ich es todt

 

stechen lassen oder durch Aderlassen zu Tode machen,

 

und es dann mit Haut und Haaren so tief begraben

 

daß keine hunde das Grab offen machen können.

 

will ich es nicht todt machen lassen, sodann habe ich erst

 

den Verkäufer Harm A. Duis zu Aurich-Oldendorf zu

 

benachrichtigen, und kann dann der Verkäufer es ohne

 

Kosten wider in Empfang nehmen.

 

 

 

3. Sollte daß Pferd eher sterben denn ich der unterzeichnenter

 

so dann muß ich es nach Bedingung begraben.

 

Sollte ich aber vor dem Pferde mit dem Tode abgehen

 

so dann haben meine Erben, das oben erwähnte Pferd

 

wieder dem H. A. Duis zu Aurich-Oldendorf als Erb=

 

stück von mir zurückzustellen, und zwar ohne Kosten.

 

 

 

So geschehen und genehmigt zu

 

Warsingsfehn am 17. Novem. 1883

 

Börchert Weers Görtmaker

 

Poppo Albertus Duis als Zeuge

 

 

 

 



 

1.   Kirchenstühle

 

Einführung in die Thematik

Die Sitzplätze in der Kirche waren durchgängig verkauft. Dieser sogenannte Kauf beinhaltete nicht, daß der Kirchenstuhl in das Eigentum des Käufers überging, sondern es wurde nur das Anrecht auf einen bestimmten Sitzplatz in der Kirche gekauft. Diese Sitzplätze konnten auch weiterverkauft, vererbt werden oder gehörten fest zu einem Heerd (Heerd=Bauernhof mit besonderen Rechten), wie aus anderen Urkunden hervorgeht.

 

Wie etwa bei d