4. Kaufvertrag für ein Pferd aus dem Jahr 1883.                                     (Von Aurich-Oldendorf nach Warsingsfehn)

Fehnmuseum Eiland, Westgroßefehn Nov. 2022

Bearbeiter: Gebhard Siefken, Aurich

 

Hier das Originaldokument:

 

 

Hier die Übersetzung.

 

Kaufcontract

 

Zwischen den zu Warsingsfehn

und den Gastwirth H. A. Duis zu Aurich-Oldendorf.

 

Ich der unterzeichnender Börchert Weerts Görtemaker zu Warsingsfehn habevon dem H. A. Duis zu Aurich-Oldendorf, ein Pferd gekauft (eine gelbe Stute mit Abzeichen vor dem Kopfe, alt 24 – 25 Jahre) und zwar zu einem Preise wie ich nach Belieben zahlen kann. Und habe folgende Bestimmungen zu übernehmen.

 

1. Verpflichte ich mich, das obengenannte Pferd gut zu füttern, und nicht zu quälen für Dinge, die es nicht verrichten kann.

2. Sollte ich des obengenannten Pferdes überdrüssig werden, d. h. nicht länger halten zu wollen, so kann ich dasselbe an niemanden verkaufen, vielmehr muß ich es todt stechen lassen oder durch Aderlassen zu Tode machen, und es dann mit Haut und Haaren so tief begraben, daß keine Hunde das Grab offen machen können.

Will ich es nicht todt machen lassen, so dann habe ich erst den Verkäufer Harm A. Duis zu Aurich-Oldendorf zu benachrichtigen, und dann kann der Verkäufer es ohne

Kosten wieder in Empfang nehmen.

3. Sollte das Pferd eher sterben, denn ich der Unterzeichnender, so dann muß ich es nach Bedingung begraben.

Sollte ich aber vor dem Pferde mit dem Tode abgehen, so dann haben meine Erben das oben erwähnte Pferd wieder dem H. A. Duis zu Aurich-Oldendorf als Erbstück von mir zurückzustellen, und zwar ohne Kosten.

 

So geschehen und genehmigt zu

 

Warsingsfehn am 17. Novem. 1883

 

Börchert Weers Görtmaker

Poppo Albertus Duis als Zeuge